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   VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798   

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VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798 (https://dejure.org/2023,39414)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.11.2023 - AN 9 S 23.798 (https://dejure.org/2023,39414)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. November 2023 - AN 9 S 23.798 (https://dejure.org/2023,39414)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; BBodSchG § 9 Abs. 2
    Detailuntersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

  • VG Ansbach, 02.06.2020 - AN 9 K 17.00808

    Haftung des Grundstückseigentümers für Bodenverunreinigungen

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
    Die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 17.00808 sowie AN 9 K 18.00928 erhobenen Klagen wurden mit Urteil der Kammer vom 2. Juni 2020 abgewiesen, ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 31. März 2021 unter dem Aktenzeichen 24 ZB 20.1793 abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten auch in den Verfahren AN 9 K 17.00808, AN 9 S 18.00927 und AN 9 K 18.00928 Bezug genommen.

    "Zwar ist ihr (Gemeint ist die Klägerin im Verfahren AN 9 K 17.00808/AN 9 K 18.00928=Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (Anm. d. Gerichts).) darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Hauptschadens bereits seit vielen Jahren saniert wird.

    Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil der damals erkennenden Kammer vom 2. Juni 2020 in den Verfahren AN 9 K 17.00808 und AN 9 K 18.00928.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

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